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774 KEnV CH-LU

§ 4 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Thermische Netze

Energieplanung und -versorgung
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§ 4 KEnV · Thermische Netze

1. Wird gleichzeitig mit dem Baubewilligungsverfahren für ein thermisches Netz ein Enteignungsverfahren durchgeführt, erfolgt eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen. Der Regierungsrat erlässt zusammen mit seinem Entscheid über das Enteignungsrecht allfällige Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Stellen und eröffnet die Baubewilligung der Gemeinde.

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