§ 3 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Kommunale Energieplanung
§ 3 KEnV · Kommunale Energieplanung
1. Die Gemeinden führen einen auf ihre Verhältnisse abgestimmten «Energiestadt»-Prozess oder ein vergleichbares Verfahren durch und prüfen allfällige Massnahmen.
2. Besteht ergänzend dazu Bedarf für eine weiter gehende kommunale Energieplanung, kann diese aufbauend auf dem «Energiestadt»-Prozess insbesondere folgende Inhalte aufweisen
a. Ziele und Grundsätze für die kommunale Energieversorgung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Ziele des Kantonalen Energiegesetzes, der kantonalen Energiestrategie und der übergeordneten Energie- und Raumplanung,
b. energierelevante Grundsätze für die Siedlungsentwicklung,
c. Bilanzierung des Energieverbrauchs und der Energienutzung (Ist-Soll-Vergleich und Handlungsbedarf),
d. Festlegung der Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion des Energieverbrauchs,
e. Festlegung der Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträger,
f. Festlegung der prioritären Versorgungsgebiete für die verschiedenen Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme,
g. Festlegung der prioritären Standorte für grössere Energieanlagen sowie grosse oder wichtige Verteilinfrastrukturen für leitungsgebundene Energieträger,
h. Umgang mit gemeindeeigenen Bauten und Anlagen.
3. Die in Absatz 2 erwähnten Inhalte können Gegenstand eines Konzepts oder eines behördenverbindlichen Richtplans bilden und, sofern zweckmässig, in der Nutzungsplanung umgesetzt werden.