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KEnV
CH-LU
§ 29 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Inbetriebsetzung und Abnahme gebäudetechnischer Anlagen
Vollzug
§ 29 KEnV · Inbetriebsetzung und Abnahme gebäudetechnischer Anlagen
1. Gebäudetechnische Anlagen sind fachgerecht in Betrieb zu setzen und einzuregulieren.
2. Der Planer oder die Planerin hat die gebäudetechnischen Anlagen abzunehmen, die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften zu überprüfen und in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Er oder sie hat das Abnahmeprotokoll der Baubewilligungsbehörde oder der Dienststelle Umwelt und Energie auf deren Verlangen einzureichen.