Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
774 KEnV CH-LU

§ 29 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Inbetriebsetzung und Abnahme gebäudetechnischer Anlagen

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 KEnV · Inbetriebsetzung und Abnahme gebäudetechnischer Anlagen

1. Gebäudetechnische Anlagen sind fachgerecht in Betrieb zu setzen und einzuregulieren.

2. Der Planer oder die Planerin hat die gebäudetechnischen Anlagen abzunehmen, die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften zu überprüfen und in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Er oder sie hat das Abnahmeprotokoll der Baubewilligungsbehörde oder der Dienststelle Umwelt und Energie auf deren Verlangen einzureichen.

← § 28 KEnV Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Technische Anforderungen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →