§ 28 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Ausführungsbestätigung
§ 28 KEnV · Ausführungsbestätigung
1. Wo ein Projektnachweis einzureichen ist, hat die Bauherrschaft nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug der Baute oder der Inbetriebsetzung der Anlage gegenüber der Gemeinde zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.
2. Die Bestätigung hat schriftlich und, wo ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, im Rahmen der Baukontrolle zu erfolgen. Sie ist mit einem von der Bauherrschaft und der projektverantwortlichen Person eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format digital einzureichen. Alternativ kann die Bestätigung mit einer elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis OR versehen oder nach einer Authentifizierung mit einem zugelassenen elektronischen Identitätsnachweis digital eingereicht werden.