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774 KEnV CH-LU

§ 26 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Auszahlung

Förderung
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§ 26 KEnV · Auszahlung

1. Förderbeiträge werden nur gestützt auf vollständige Abrechnungsunterlagen und, wo vorgesehen, nach der Kontrolle des Vorhabens gemäss den Vorgaben der Dienststelle Umwelt und Energie ausbezahlt.

2. Weicht die realisierte Baute oder Anlage von der Projekteingabe ab, die der Beitragsverfügung zugrunde liegt, kann die Dienststelle Umwelt und Energie die Beiträge an das Vorhaben kürzen oder streichen und gegebenenfalls zurückfordern.

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