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KEnV
CH-LU
§ 25 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Vorzeitiger Baubeginn
Förderung
§ 25 KEnV · Vorzeitiger Baubeginn
1. Beginnen Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller mit der Ausführung ihres Vorhabens vor der Beitragszusicherung, werden ihnen keine Förderbeiträge gewährt, es sei denn, dass ihnen der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde. Die Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns verleiht keinen Anspruch auf einen Beitrag.