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KEnV
CH-LU
§ 23 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Förderbeiträge
Förderung
§ 23 KEnV · Förderbeiträge
1. Auf Förderbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.
2. Förderbeiträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel als nichtrückzahlbare Beiträge ausgerichtet.
3. Sie können auch neben Beiträgen Dritter ausgerichtet werden.