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774 KEnV CH-LU

§ 22 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Förderprogramme

Förderung
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§ 22 KEnV · Förderprogramme

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement legt die Einzelheiten der Förderprogramme fest. Deren Umfang richtet sich nach den jährlich im Voranschlag eingestellten Mitteln.

2. Beiträge des Bundes werden bis zu ihrer zweckbestimmten Verwendung als Verbindlichkeit in der Bilanz geführt.

3. Erfordern es die Vorgaben des Bundes oder die in der Regel mehrjährige Programmumsetzung, werden im Voranschlag eingestellte, noch nicht beanspruchte kantonale Mittel auf das nächste Jahr übertragen. Eine Übertragung ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Voranschlagskredites des Aufgabenbereichs möglich.

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