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774 KEnV CH-LU

§ 20 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Beheizte Freiluftbäder

Energienutzung - Weitere Anforderungen
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§ 20 KEnV · Beheizte Freiluftbäder

1. Als Freiluftbäder im Sinn von § 25 des Gesetzes gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.

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