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774 KEnV CH-LU

§ 19 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Heizungen im Freien

Energienutzung - Weitere Anforderungen
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§ 19 KEnV · Heizungen im Freien

1. Zulässig gemäss § 24 Absatz 3 des Gesetzes sind mobile Heizungen für nicht ständige Arbeitsplätze im Freien, insbesondere

a. in Festzelten,

b. an Marktständen,

c. in Bergbahnstationen,

d. in Schutzbauten.

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