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KEnV
CH-LU
§ 19 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Heizungen im Freien
Energienutzung - Weitere Anforderungen
§ 19 KEnV · Heizungen im Freien
1. Zulässig gemäss § 24 Absatz 3 des Gesetzes sind mobile Heizungen für nicht ständige Arbeitsplätze im Freien, insbesondere
a. in Festzelten,
b. an Marktständen,
c. in Bergbahnstationen,
d. in Schutzbauten.