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KEnV
CH-LU
§ 18 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Wärmekraftkopplungsanlagen
Energienutzung - Weitere Anforderungen
§ 18 KEnV · Wärmekraftkopplungsanlagen
1. Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als 2 MW aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopplungsanlagen ausgestaltet werden.