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774 KEnV CH-LU

§ 18 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Wärmekraftkopplungsanlagen

Energienutzung - Weitere Anforderungen
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§ 18 KEnV · Wärmekraftkopplungsanlagen

1. Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als 2 MW aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopplungsanlagen ausgestaltet werden.

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