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KEnV
CH-LU
§ 16 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Zumutbare Massnahmen
Energienutzung - Grossverbraucher
§ 16 KEnV · Zumutbare Massnahmen
1. Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie
a. dem Stand der Technik entsprechen,
b. über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind und
c. nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.