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774 KEnV CH-LU

§ 15 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Befreiung und Ausnahme

Energienutzung - Eigenstromerzeugung bei Bauten
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§ 15 KEnV · Befreiung und Ausnahme

1. Befreit von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung sind

a. Teildachflächen, auf denen der erwartete Jahresertrag weniger als 800 kWh pro kWp installierter Leistung beträgt,

b. Traglufthallen, Gewächshäuser und Wintergärten mit verglastem Dach sowie Folientunnel und andere vergleichbare Bauten.

2. Können die Mindestvorgaben gemäss § 13 bezüglich der Dachbelegung mit PV-Modulen aufgrund von konkreten Gegebenheiten am Gebäude im Einzelfall planerisch nachweislich nicht vollumfänglich erreicht werden, gilt die Pflicht zur Eigenstromerzeugung mit der Installation der maximal möglichen Dachbelegung als erfüllt.

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