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KEnV
CH-LU
§ 14 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Nachweis, Ersatzabgabe
Energienutzung - Eigenstromerzeugung bei Bauten
§ 14 KEnV · Nachweis, Ersatzabgabe
1. Der Nachweis, dass die Anforderungen gemäss § 13 erfüllt werden, ist im Baubewilligungs- oder Meldeverfahren mittels Formular zu erbringen.
2. Wird die gemäss § 13 zu realisierende Leistung um mehr als 1 kW unterschritten, ist die Ersatzabgabe geschuldet. Vorbehalten bleibt § 15.
3. Die Ersatzabgabe beträgt 1000 Franken pro kW nicht realisierter Leistung und ist der Gemeinde zu bezahlen.