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774 KEnV CH-LU

§ 13 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Mindestvorgaben, Art der Stromerzeugung

Energienutzung - Eigenstromerzeugung bei Bauten
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§ 13 KEnV · Mindestvorgaben, Art der Stromerzeugung

1. Bei Neubauten gilt das Stromerzeugungspotenzial im Sinn von § 15 Absatz 1 des Gesetzes als angemessen ausgenutzt, wenn die belegbare Dachfläche vollständig mit PV-Modulen belegt ist oder mit einer anderen auf, an oder in dem Gebäude selbst oder einem anderen Gebäude innerhalb eines Areals derselben Eigentümerschaft installierten Anlage Elektrizität im selben Umfang erzeugt wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Quadratmeter PV-Fläche eine Leistung von 200 Watt erbringt.

2. Bei bestehenden Bauten gilt als Dachsanierung im Sinn von § 15 Absatz 1bis des Gesetzes die neue Eindeckung oder Abdichtung des Daches. Für die Ausnutzung des Stromerzeugungspotenzials ist die Hälfte der bei Neubauten geltenden Anforderungen gemäss Absatz 1 zu erfüllen.

2bis

Als belegbare Dachfläche gelten 50 Prozent der zur Eigenstromerzeugung nutzbaren Dachfläche. Die nutzbare Dachfläche ergibt sich aus der Summe aller Teildachflächen, die grösser als 25 m² sind und die Installation von mindestens sechs zusammenhängenden Photovoltaik-Modulen ermöglichen sowie

a. bei Neubauten entweder einen Winkel von 0 bis 20 Grad gegenüber der Horizontalen oder einen Winkel bis 60 Grad gegenüber der Horizontalen und eine Ausrichtung zwischen West-Nordwest (110 Grad) und Ost-Nordost (-110 Grad) haben, oder

b. bei bestehenden Bauten eine Eignung von mindestens «gut» gemäss Geodatenmodell «Solarenergie: Eignung Dächer (Sonnendach.ch)» des Bundesamtes für Energie aufweisen.

2ter

Terrassen gelten nicht als nutzbare Dachfläche.

2quater

Solarthermieanlagen können angerechnet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Quadratmeter Solarthermie-Fläche

a. bei Schrägdächern einem Quadratmeter PV-Fläche entspricht,

b. bei Flachdächern drei Quadratmeter PV-Fläche entspricht.

3. Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs (gemäss Art. 1.23 Anhang 1) eingerechnet wird.

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