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KEnV
CH-LU
§ 12 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Meldepflicht
Energienutzung - Gebäude
§ 12 KEnV · Meldepflicht
1. Die Meldung über den Ersatz eines Wärmeerzeugers (§ 13 KEnG) oder eines zentralen Elektro-Wassererwärmers (§ 14 KEnG) oder über die Sanierung, den Ersatz oder wesentliche Änderungen von technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern (§ 25 KEnG) ist nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes spätestens 20 Tage vor Beginn der Arbeiten an die zuständige kommunale Behörde zu erstatten.
2. Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen kommunalen Behörde eine Ausführungsbestätigung gemäss § 28 einzureichen.