§ 11 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Biogas
§ 11 KEnV · Biogas
1. Als Gasnetze im Sinn von § 13 Absatz 2d des Gesetzes gelten bestehende und neu zu erstellende Netze. Neben dem übergeordneten Gasnetz gelten auch lokal begrenzte, nicht mit diesem verbundene Netze als Gasnetze.
2. Der Nachweis gemäss § 13 Absatz 2d des Gesetzes gilt als erbracht, wenn im Rahmen der Meldepflicht gemäss § 13 Absatz 3 des Gesetzes für 20 Prozent des massgebenden Energiebedarfs gemäss Artikel 1.29 des Anhangs 1 dieser Verordnung für eine Betriebsdauer von 20 Jahren Herkunftszertifikate für Biogas aus netzeinspeisenden Anlagen mit Standort im Kanton Luzern oder in angrenzenden Kantonen bei der Vollzugsbehörde einmalig hinterlegt werden. Diese Herkunftszertifikate müssen von einer von Gaslieferanten unabhängigen, anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellt werden.
3. Erfolgt die Versorgung über ein lokal begrenztes Gasnetz, sind für die Erbringung des Nachweises keine Herkunftszertifikate zu hinterlegen.