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774 KEnV CH-LU

§ 10 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Messgeräte

Energienutzung - Gebäude
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§ 10 KEnV · Messgeräte

1. Neue und zu ersetzende Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen sind mit Messgeräten für den Energieverbrauch auszurüsten.

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