774
KEnV
CH-LU
§ 10 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Messgeräte
Energienutzung - Gebäude
§ 10 KEnV · Messgeräte
1. Neue und zu ersetzende Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen sind mit Messgeräten für den Energieverbrauch auszurüsten.