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774 KEnV CH-LU

§ 1 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Technische Anforderungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 KEnV · Technische Anforderungen

1. Massnahmen gemäss dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen sowie der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren und der Energiefachstellenkonferenz. Diese werden regelmässig vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement bezeichnet und öffentlich publiziert.

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