§ 8 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Ausführungsvorschriften
§ 8 KEnG · Ausführungsvorschriften
1. Der Regierungsrat erlässt im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere über
a. den Gebäudeenergieausweis (§ 10),
b. den Wärme- und Kälteschutz sowie die Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen (§ 11),
c. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (§ 12),
d. erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers (§ 13),
e. Elektro-Wassererwärmer (§ 14),
f. * die Eigenstromerzeugung bei Bauten (§ 15),
g. elektrische Energie in Gebäuden (§ 16),
h. die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (§ 17),
i. die Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (§ 18),
j. die Grossverbraucher (§ 19),
k. die Betriebsoptimierung (§ 20),
l. Heizungen im Freien (§ 24).
2. Er beachtet dabei den Grundsatz, dass der Aufwand für Massnahmen zur sparsamen und effizienten Energienutzung unter Berücksichtigung der externen Kosten wirtschaftlich tragbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zur erzielbaren Einsparung stehen soll. Zudem berücksichtigt er den Stand der Technik und stimmt seine Festlegungen mit anderen Kantonen ab.
3. Der Regierungsrat kann für Energienutzungen, die wesentlich gegen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes verstossen, Vorschriften erlassen, in welchen er bestimmte Energienutzungen nötigenfalls einschränken oder verbieten kann.