773
KEnG
CH-LU
§ 7 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Gemeinsame Heiz- und Kühlanlagen
Energieversorgung
§ 7 KEnG · Gemeinsame Heiz- und Kühlanlagen
1. Bei Überbauungen mit mehr als 3000 m² Energiebezugsfläche kann die Gemeinde verlangen, dass eine gemeinsame Heiz- oder Kühlanlage erstellt wird.
2. Können sich die Beteiligten nicht einigen, verteilt die Gemeinde die Kosten nach Massgabe des Interesses auf die Beteiligten.