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773 KEnG CH-LU

§ 7 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Gemeinsame Heiz- und Kühlanlagen

Energieversorgung
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§ 7 KEnG · Gemeinsame Heiz- und Kühlanlagen

1. Bei Überbauungen mit mehr als 3000 m² Energiebezugsfläche kann die Gemeinde verlangen, dass eine gemeinsame Heiz- oder Kühlanlage erstellt wird.

2. Können sich die Beteiligten nicht einigen, verteilt die Gemeinde die Kosten nach Massgabe des Interesses auf die Beteiligten.

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