§ 6 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Thermische Netze
§ 6 KEnG · Thermische Netze
1. Die Gemeinde kann im Einzugsgebiet von thermischen Netzen im Einzelfall oder gestützt auf eine für Grundeigentümerinnen und -eigentümer verbindliche Planung verlangen, dass bestehende oder neue Bauten für die Nutzung von Wärme oder Kälte an diese thermischen Netze anzuschliessen sind und dass Durchleitungsrechte gewährt werden. Der Anschluss kann nur verfügt werden, wenn er zweckmässig und zumutbar ist.
2. Bei bestehenden Bauten kann ein Anschluss nur bei Neuinstallation, Ersatz oder wesentlicher Änderung gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte und Warmwasser verfügt werden.
3. Die Gemeinde überprüft auf Antrag von Energiebezügerinnen und -bezügern die Zumutbarkeit einer Erhöhung der Energiebezugspreise von privaten thermischen Netzen, sofern die betreffende Energiebezügerin oder der betreffende Energiebezüger zum Anschluss an das thermische Netz verpflichtet wurde.
4. Die Gemeinde kann die Rahmenbedingungen zum Bau und Betrieb eines privaten thermischen Netzes in einer Konzession regeln. Diese kann ohne Ausschreibung erteilt werden.
5. Für thermische Netze finden die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 Anwendung. Der Regierungsrat kann für Durchleitungsrechte das Enteignungsrecht erteilen.