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773 KEnG CH-LU

§ 5 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Kommunale Energieplanung

Energieplanung
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§ 5 KEnG · Kommunale Energieplanung

1. Die Gemeinden haben eine kommunale Energieplanung zu führen.

2. Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, für ihr Gebiet oder Teile davon einen kommunalen Richtplan über die Energieversorgung und -nutzung zu erlassen. Er kann dabei nach deren Anhörung Vorgaben zu Ziel, Art und Umfang der Planung machen.

3. Ist eine Koordination notwendig, kann der Regierungsrat Gemeinden zu einer überkommunalen Energieplanung verpflichten.

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