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773 KEnG CH-LU

§ 4 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Kantonale Energieplanung

Energieplanung
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§ 4 KEnG · Kantonale Energieplanung

1. Der Regierungsrat erstellt zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie der energiepolitischen Vorgaben des Bundes ein Energiekonzept, das die kurz-, die mittel- und die langfristige Strategie in der Energiepolitik, die Massnahmen und Kosten sowie die Erfolgskontrolle aufzeigt.

2. Das Energiekonzept enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton und legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest. Es zeigt insbesondere auf, wie der Kanton Luzern in Koordination mit und in Abhängigkeit von den Massnahmen des Bundes den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch auf dem Kantonsgebiet bis zum Jahr 2030 auf insgesamt 30 Prozent erhöht und welche Massnahmen in seinem Einflussbereich dafür erforderlich sind.

3. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle fünf Jahre, erstmals im Jahre 2021, Bericht über den Stand des Vollzugs des Energiegesetzes und passt das Energiekonzept regelmässig an.

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