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KEnG
CH-LU
§ 36 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Verwaltungsgebühren
Zuständigkeiten, Vollzug und Rechtspflege
§ 36 KEnG · Verwaltungsgebühren
1. Kanton und Gemeinden erheben für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Gebühren. Sie können insbesondere auch in den Fällen, in denen diese nicht durch Entscheid zu erledigen sind, Gebühren verlangen.