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KEnG
CH-LU
§ 35 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Rechtsmittel
Zuständigkeiten, Vollzug und Rechtspflege
§ 35 KEnG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide über Finanzhilfen ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können folgende Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens gerügt werden
a. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
b. unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens.
2. Alle anderen in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse können innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.