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KEnG
CH-LU
§ 34 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Strafbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug und Rechtspflege
§ 34 KEnG · Strafbestimmungen
1. Widerhandlungen gegen die §§ 12 (Verbot von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen), 24 Absatz 1 (Verbot von Heizungen im Freien) und 33 Absätze 1 und 2 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) dieses Gesetzes, gegen seine Ausführungsbestimmungen, welche Strafandrohungen vorsehen, und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 verfolgt.