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KEnG
CH-LU
§ 33 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, Energiestatistik
Zuständigkeiten, Vollzug und Rechtspflege
§ 33 KEnG · Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, Energiestatistik
1. Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
2. Die Behörden dürfen zur Ausübung ihrer Funktion Liegenschaften betreten und die zu kontrollierenden Gebäude und gebäudetechnischen Anlagen prüfen.
3. Als Grundlage für die Energieplanung und die energiepolitische Berichterstattung führt der Kanton eine Energiestatistik und stellt sie den Gemeinden zur Verfügung.
4. Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen mitgeteilten energetisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet und leiten die erfassten Daten laufend der zuständigen kantonalen Behörde weiter.