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773 KEnG CH-LU

§ 32 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Vollzugskontrolle

Zuständigkeiten, Vollzug und Rechtspflege
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§ 32 KEnG · Vollzugskontrolle

1. Die zuständige Behörde kontrolliert nach den Vorgaben des Regierungsrates, ob die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt und ob die in den Nachweisen beschriebenen Massnahmen realisiert werden.

2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, für welche energierelevanten Massnahmen der zuständigen Behörde

a. ein Projektnachweis einzureichen ist, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten werden,

b. nach Abschluss der Arbeiten eine Ausführungsbestätigung vorgelegt werden muss, die belegt, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.

3. Die zuständige Behörde kann Private und private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.

4. Der Regierungsrat kann, gegebenenfalls zusammen mit anderen Kantonen, ein System der privaten Kontrolle einrichten, mit dem Dritte ermächtigt werden, mit ihren Unterschriften auf Nachweisen oder durch Berichte zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen in Projekten oder bei deren Ausführung eingehalten wurden. Die zuständige Behörde publiziert periodisch die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten.

5. Im Anwendungsfall der Absätze 3 und 4 erteilt die zuständige Behörde den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit. Die Gemeinden gewähren der zuständigen kantonalen Behörde Akteneinsicht.

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