§ 31 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Gemeinden
§ 31 KEnG · Gemeinden
1. Soweit nicht eine kantonale Behörde damit beauftragt ist, sind die Gemeinden für den Vollzug des Energiegesetzes zuständig.
2. Die Gemeinden vollziehen im Baubewilligungsverfahren insbesondere die Bestimmungen
a. zum Gebäudeenergieausweis bei Neubauten (§ 10 Abs. 1),
b. zu den Minimalanforderungen an die Energienutzung, einschliesslich Erleichterungen und Befreiungen von den Anforderungen an den sommerlichen und winterlichen Wärmeschutz (§ 11 Abs. 1, 2 und 4),
c. * zur Eigenstromerzeugung bei Bauten (§ 15),
d. zur elektrischen Energie in Gebäuden (§ 16),
e. zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (§ 17),
f. zu den Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (§ 18),
g. zu den beheizten Freiluftbädern (§ 25 Abs. 1 und 2).
3. Die Gemeinden vollziehen im Rahmen einer Meldepflicht die Bestimmungen
a. zur erneuerbaren Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers (§ 13 Abs. 3),
b. zum Ersatz zentraler Elektro-Wassererwärmer (§ 14 Abs. 4),
c. zur Beheizung von Freiluftbädern (§ 25 Abs. 3).
4. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Behörde der Gemeinde der Gemeinderat.