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773 KEnG CH-LU

§ 30 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Kantonale Stellen

Zuständigkeiten, Vollzug und Rechtspflege
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§ 30 KEnG · Kantonale Stellen

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement führt die Aufsicht über den Vollzug der Energiegesetzgebung und die Tätigkeit der damit beauftragten Stellen. Es kann Richtlinien erlassen und solche des Bundes oder von Fachgremien, die den Zielsetzungen des Gesetzes entsprechen, für verbindlich erklären.

3. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle

a. bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen innerhalb der kantonalen Verwaltung,

b. koordiniert die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Energie, insbesondere die Durchführung von Förderprogrammen (§ 28) sowie die Information, Beratung und Aus- und Weiterbildung (§ 29),

c. ist Kontaktstelle für die für die Energie zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie für die Privaten,

d. vollzieht die Regelungen zum GEAK Plus (§ 10 Abs. 2), zum GEAK-Register (§ 10 Abs. 4), zu den ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen (§ 12), zu den Elektro-Wassererwärmern (§ 14 Abs. 3), zu den Grossverbrauchern (§ 19), zur Betriebsoptimierung (§ 20), zur Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 21), zur Wärmekraftkopplung und Abwärmenutzung (§ 22), zur Pflicht zur Abnahme dezentral erzeugter Energie (§ 23) sowie zu den Heizungen im Freien (§ 24),

e. bewilligt thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 21),

f. * reduziert die Anforderungen an die Energienutzung und kann Erleichterungen sowie die Befreiung von der Einhaltung von Minimalanforderungen vorsehen (§§ 11 Abs. 3 und 15 Abs. 1ter),

g. bewilligt Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes, wenn deren Einhaltung zu einer unzumutbaren Härte, einer unverhältnismässigen Erschwernis oder einem sinnwidrigen Ergebnis führt.

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