773
KEnG
CH-LU
§ 3 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Energieeinkauf, -verteilung und -produktion
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 KEnG · Energieeinkauf, -verteilung und -produktion
1. Kanton und Gemeinden können, gegebenenfalls zusammen mit Dritten, zum Zweck des Energieeinkaufs, der Energieverteilung, der Energiespeicherung oder der Energieproduktion eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisation bilden oder sich an einer solchen beteiligen.