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773 KEnG CH-LU

§ 3 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Energieeinkauf, -verteilung und -produktion

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 KEnG · Energieeinkauf, -verteilung und -produktion

1. Kanton und Gemeinden können, gegebenenfalls zusammen mit Dritten, zum Zweck des Energieeinkaufs, der Energieverteilung, der Energiespeicherung oder der Energieproduktion eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisation bilden oder sich an einer solchen beteiligen.

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