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KEnG
CH-LU
§ 29 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung
Förderung
§ 29 KEnG · Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung
1. Der Kanton fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Gemeinden und Fachverbänden die Information, die Aus- und Weiterbildung sowie die Beratung in Energiefragen.
2. Er bietet eine neutrale Energieberatung an oder kann Beratungsangebote Dritter unterstützen.