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KEnG
CH-LU
§ 28 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Förderprogramme, Finanzhilfen
Förderung
§ 28 KEnG · Förderprogramme, Finanzhilfen
1. Der Kanton kann selber oder zusammen mit dem Bund und anderen Kantonen oder mit Dritten Förderprogramme durchführen.
2. Förderbeiträge sind Finanzhilfen und werden nach Massgabe des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996 ausgerichtet, soweit § 35 Absatz 1 nichts anderes regelt.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.