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KEnG
CH-LU
§ 27 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Grundsätze
Förderung
§ 27 KEnG · Grundsätze
1. Kanton und Gemeinden können im Rahmen der verfügbaren Mittel die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung fördern.
2. Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren für Abklärungen und Massnahmen betreffend
a. rationelle Energienutzung,
b. Nutzung von erneuerbaren Energien und von Abwärme,
c. Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen,
d. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten,
e. Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.