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773 KEnG CH-LU

§ 27 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Grundsätze

Förderung
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§ 27 KEnG · Grundsätze

1. Kanton und Gemeinden können im Rahmen der verfügbaren Mittel die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung und -nutzung fördern.

2. Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren für Abklärungen und Massnahmen betreffend

a. rationelle Energienutzung,

b. Nutzung von erneuerbaren Energien und von Abwärme,

c. Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen,

d. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten,

e. Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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