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KEnG
CH-LU
§ 26 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Vorbild öffentliche Hand
Energienutzung - Weitere Vorschriften
§ 26 KEnG · Vorbild öffentliche Hand
1. Für Bauten von Kanton und Gemeinden werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Der Regierungsrat legt einen Standard und die Ausnahmen fest.
2. Die Wärmeversorgung wird bis 2050 zu 100 Prozent ohne fossile Brennstoffe realisiert. Der Stromverbrauch wird bis 2030 gegenüber dem Niveau von 1990 um 20 Prozent gesenkt oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.