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773 KEnG CH-LU

§ 25 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Beheizte Freiluftbäder

Energienutzung - Weitere Vorschriften
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§ 25 KEnG · Beheizte Freiluftbäder

1. Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.

2. Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

3. Sanierung, Ersatz und wesentliche Änderungen von technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern sind meldepflichtig.

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