773
KEnG
CH-LU
§ 24 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Heizungen im Freien
Energienutzung - Weitere Vorschriften
§ 24 KEnG · Heizungen im Freien
1. Heizungen im Freien sind nicht erlaubt.
2. Ausnahmen für den Bau neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn
a. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert,
b. bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und
c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.
3. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.