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773 KEnG CH-LU

§ 23 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Pflicht zur Abnahme dezentral erzeugter Energie

Energienutzung - Weitere Vorschriften
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§ 23 KEnG · Pflicht zur Abnahme dezentral erzeugter Energie

1. Die Elektrizitätsverteilwerke sind zur Abnahme von überschüssiger, dezentral erzeugter Elektrizität verpflichtet.

2. Sie vergüten dem Erzeuger die gelieferte Energie nach den Vorschriften des Bundesrechts.

3. Um die Betriebssicherheit der elektrischen Versorgungsnetze zu gewährleisten, hat der Eigentümer oder die Eigentümerin der Energieerzeugungsanlage die Vorschriften des Bundes und der Elektrizitätsverteilwerke einzuhalten.

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