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773 KEnG CH-LU

§ 22 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Wärmekraftkopplung und Abwärmenutzung

Energienutzung - Weitere Vorschriften
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§ 22 KEnG · Wärmekraftkopplung und Abwärmenutzung

1. Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden, sind grundsätzlich als Wärmekraftkopplungsanlagen auszugestalten. Der Regierungsrat legt fest, welche Wärmeerzeugungsanlagen von dieser Bestimmung ausgenommen sind.

2. Beim Bau oder bei der Erneuerung von Anlagen in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind Einrichtungen zur Rückgewinnung der Abwärme zu installieren, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3. Im Betrieb nicht benötigte Abwärme ist nach Möglichkeit an Dritte abzugeben.

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