§ 21 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
§ 21 KEnG · Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen wird bewilligt, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben, oder Reservekraftwerke im Interesse der Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit auf nationaler Ebene.
2. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen wird bewilligt, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliche Co-Substrate verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese mit verhältnismässigem Aufwand auch nicht hergestellt werden kann.
3. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen wird bewilligt, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
4. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.