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773 KEnG CH-LU

§ 20 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Betriebsoptimierung

Energienutzung - Verbrauchsoptimierung
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§ 20 KEnG · Betriebsoptimierung

1. In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär-, Elektro- und Gebäudeautomationsanlagen vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinn von § 19 abgeschlossen haben.

2. Die Vornahme der Betriebsoptimierungen liegt in der Eigenverantwortung des Eigentümers. Die Kontrolle durch die Behörden kann stichprobenweise erfolgen.

3. Die Verordnung regelt weitere Ausnahmen und die Anforderungen an die Betriebsoptimierung.

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