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773 KEnG CH-LU

§ 2 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Koordination

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 KEnG · Koordination

1. Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund, anderen Kantonen und den Gemeinden. Anzustreben ist insbesondere eine Harmonisierung der energetischen Vorschriften und Massnahmen.

2. Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den regionalen Entwicklungsträgern und privaten Organisationen zusammen.

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