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773 KEnG CH-LU

§ 19 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Grossverbraucher

Energienutzung - Verbrauchsoptimierung
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§ 19 KEnG · Grossverbraucher

1. Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können durch die zuständige Dienststelle verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu ergreifen.

2. Für Grossverbraucher, die sich verpflichten, allein oder in einer Gruppe von der zuständigen Dienststelle vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten, kann von den Anforderungen gemäss Absatz 1 abgesehen werden. Überdies kann die zuständige Dienststelle sie von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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