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KEnG
CH-LU
§ 18 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
Energienutzung - Gebäude
§ 18 KEnG · Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
1. Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten u.a.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Bedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei null liegt.
2. Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituation.