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773 KEnG CH-LU

§ 16 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Elektrische Energie in Gebäuden

Energienutzung - Gebäude
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§ 16 KEnG · Elektrische Energie in Gebäuden

1. Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität sparsam und rationell genutzt wird.

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