773
KEnG
CH-LU
§ 16 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Elektrische Energie in Gebäuden
Energienutzung - Gebäude
§ 16 KEnG · Elektrische Energie in Gebäuden
1. Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen und auszuführen, dass die Elektrizität sparsam und rationell genutzt wird.