§ 14 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Elektro-Wassererwärmer
§ 14 KEnG · Elektro-Wassererwärmer
1. Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser
a. während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
b. zu mindestens 50 Prozent mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird.
2. Für den Ersatz von dezentralen Elektro-Wassererwärmern sind die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht zu erfüllen.
3. Bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Anlagen so zu ersetzen oder durch andere Einrichtungen so zu ergänzen, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
4. Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.
5. Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.