§ 13 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers
§ 13 KEnG · Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers
1. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung hat die Bauherrschaft eigenverantwortlich die Umstellung auf erneuerbare Energien zu prüfen. Dabei darf der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90 Prozent des massgeblichen Bedarfs nicht überschreiten.
2. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist zulässig, wenn
a. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist oder
b. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie-Standard ausgewiesen ist oder
c. gemäss GEAK die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz erreicht ist oder
d. die Bauherrschaft beim Einsatz von leitungsgebundenem Gas nachweist, dass sie über die gesamte Lebensdauer des Wärmeerzeugers mindestens 20 Prozent Biogas einsetzt, das in Anlagen im Kanton Luzern oder in angrenzenden Kantonen erzeugt und von diesen ins Gasnetz eingespeist wird.
3. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist meldepflichtig.
4. Die Verordnung regelt die Berechnungsweise, die Standardlösungen, die Bedingungen für den Einsatz von Biogas sowie die Befreiungen.