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KEnG
CH-LU
§ 12 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Energienutzung - Gebäude
§ 12 KEnG · Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1. Verboten ist
a. die Neuinstallation von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung,
b. der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen.
2. Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen dürfen nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden. Als Notheizungen sind sie in begrenztem Umfang zulässig.
3. Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
4. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 vorsehen.