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773 KEnG CH-LU

§ 11 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Minimalanforderungen an die Energienutzung

Energienutzung - Gebäude
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§ 11 KEnG · Minimalanforderungen an die Energienutzung

1. Gebäude und gebäudetechnische Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst wenig Energie verloren geht. Der winterliche und der sommerliche Wärmeschutz, die gebäudetechnischen Anlagen und die Nutzung der Elektrizität in Gebäuden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

2. Die Minimalanforderungen an Gebäude und gebäudetechnische Anlagen gemäss Absatz 1 gelten unter Vorbehalt abweichender Regelungen für

a. Neubauten,

b. die Änderung bestehender Bauten, wenn die voraussichtlichen Baukosten 30 Prozent des Gebäudeversicherungswertes überschreiten,

c. die von einem Umbau oder einer Umnutzung betroffenen Bauteile,

d. Neuinstallation, Ersatz oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.

3. Die zuständige Dienststelle kann die Minimalanforderungen in den Fällen gemäss Absatz 2b, c und d reduzieren, wenn gewichtige öffentliche Interessen dies gebieten. Sie kann für Vorhaben, die für die Energienutzung von geringer Bedeutung sind, Erleichterungen oder die Befreiung von der Einhaltung der Minimalanforderungen vorsehen.

4. Für Erleichterungen und Befreiungen von den Anforderungen an den sommerlichen und winterlichen Wärmeschutz sind die Gemeinden zuständig.

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